Konkret e.V.
Konkret e.V.

Satzung des Konkret eV

Übersicht:
§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe: Vorstand, Ausschüsse & Arbeitskreise sowie Jugendvertretung

§ 6 Mitgliederversammlungen, deren Einberufung, Ablauf und Aufgaben;

      sowie Beschlüsse & Wahlen

§ 7 Kasse
§ 8 Niederschriften
§ 9 Satzungsänderung
§ 10 Auflösung & Mittelverwendung nach der Auflösung
§ 11 Sonstige Bestimmungen & Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen „Konkret - eingetragener gemeinnützi-
ger Verein zur Förderung von Bildung, Kultur und Sozialem Lernen
(Konkret eV)".
1.2. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
1.3. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
1.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwec-
ken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabe-
ordnung.
2.2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kultur
und Sozialem Lernen sowie des Sports.
Der Satzungszweck und die Aufgabe des Vereins werden
iB. mittels folgender Aktivitäten verwirklicht:
a.) Bildung und Soziales Lernen der Jugend zu fördern durch:
- umwelt-, verkehrs- und erlebnispädagogische Seminare
und Veranstaltungen;
- Angebote des Sports, insbesondere im schwimmsportlichen Be-
reich
- Medienpädagogik;
- Generations-Begegnung;
- Jugendcafe;
- Jugendzeitung.
b.) Internationale Begegnung und Zusammenarbeit fördern,
iB. mit den Menschen aus dem Elsass;
c.) Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der
Öffentlichkeit, den Volksvertretern und Behörden wahrzunehmen;
d.) Politische Verantwortung der Jugend anzuregen und die Demo-
kratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben;
e.) Die Gleichstellung der Geschlechter in der Gesellschaft fördern;
f.) Feste Beratungs- und Hilfeangebote anzubieten sowie ambulante
Hilfen;
g.) Hilfe für Straffällige zur Verfügung stellen;
h.) Als eingetragener Verein die Rechte und Pflichten einer juristischen
Person nach dem Vereinsrecht des BGB wahrzunehmen und ge-
genüber Dritten zu vertreten.
§ 3 Mittelverwendung
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen-
det werden.
3.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körper-
schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.3. Mitglieder und für den Verein Tätige können gemäß der Finanzord-
nung Auslagen erstattet bekommen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden und sein,
die die og Ziele anerkennt und unterstützt, sowie keiner extremis-
tischen Gruppierung im Sinne des Verfassungsschutzberichtes nahe-
steht.
4.2. Die Mitgliedschaft beginnt mir der Aufnahme durch den Vorstand und
endet mit Austritt, Ausschluß oder Tod.
4.3. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Betroffene bei der nächsten
Mitgliederversammlung seinen Antrag auf Aufnahme stellen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend darüber.
4.4. Der Austritt aus dem Verein kann immer nur zum Ende des Kalender-
jahres mit Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
4.5. Der Vorstand entscheidet über den Auschluß von Mitgliedern.
Dies kann durch vereinsschädigendes Verhalten, bei über 12-mona-
tiger Nichtzahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge, bei Zugehörig-
keit zu einer extremistischen Gruppierung, wiederholtem Verstoß ge-
gen die Satzung etc. sein.
Bei Ausschluß kann der Betroffene bei der nächsten Mitgliederver-
sammlung gegen den Vorstandsbeschluß Einspruch erheben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend darüber.
4.6. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsord-
nung vom Vorstand festgelegt.
§ 5 Organe:
Vorstand, Ausschüsse & Arbeitskreise
sowie Jugendvertretung
5.1. Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung (siehe § 6),
b.) der Vorstand,
c.) die Ausschüsse und Arbeitskreise sowie
d.) die Jugendvertretung.
5.2. Vorstand
5.2.1. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem ersten Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
c.) dem Kassenwart.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, daß bis zu
zwei Beisitzer dem Vorstand angehören.
Wenn der Verein eine Jugendvertretung hat, so ist der Vorsitzende
der Jugendvertretung automatisch Mitglied des Vorstandes, allerdings
ohne Stimmrecht. Der Stellvertreter kann seinen Vorsitzenden bei
Vorstandssitzungen vertreten.
5.2.2. Die Wahlen zum Vorstand und der beiden Kassenprüfer erfolgen durch
die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der
nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl. Diese Wahl erfolgt mit
einfacher Mehrheit und gilt nur bis zum Ende der Wahlperiode des übri-
gen Vorstandes.
5.2.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten
Mitglieder anwesend ist. Die An- oder Abwesenheit des Jugendvertreters
hat also keinen Einfluß auf die Beschlußfähigkeit.
5.2.4. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, außer es wird für einzelne
Sitzungen mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit beschlossen.
5.2.5. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten
den Verein zur Wahrung der in der Satzung festgelegten Interessen
gegenüber Dritten.
Sie vertreten den Verein im Sinne des BGB und sind einzelvertretungs-
berechtigt und bilden den "geschäftsführenden Vorstand".
5.2.6. Der Vorstand hat mindestens alle drei Monate zu tagen. Die Sitzungen
sind vom Vorsitzenden nach Absprache mit dem geschäftsführenden
Vorstand mindestens 14 Tage vorher per Brief oder e-mail einzuladen.
5.3. Die Ausschüsse und Arbeitskreise
5.3.1. Sowohl die Mitgliederversammlung, als auch der Vorstand kann für die
Dauer von zwei Jahren Ausschüsse und Arbeitskreise einberufen.
Nach zwei Jahren kann per Beschluß das Gremium fortgeführt werden.
Der Vorstand kann bei über einjährigem Nichttagen das Gremium auf-
lösen.
5.3.2. Das Gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter.
5.3.3. Zu den Sitzungen ist der Vorstand des Vereins mindestens 14 Tage
vorher per Brief oder e-mail einzuladen.
5.4. Die Jugendvertretung
5.4.1. Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten
21.Lebensjahr haben die Möglichkeit, sich in der Jugendvertretung zu
organisieren.
5.4.2. Für die Jugendvollversammlung gelten die Bestimmungen des § 6, Mit-
gliederversammlungen, sinngemäß. Lediglich die Punkte e, f und g des
§ 6.1. haben natürlich keine Gültigkeit.
5.4.3. Der § 6.3. Stimmrecht findet keine Anwendung.
Es hat jedes Mitglied nach der Vollendung des 7. und vor der Vollen-
dung des 21.Lebensjahres Stimmrecht.
Passives Wahlrecht haben die Mitglieder, die das 14. vollendet und
das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.4.4. Die Jugendvertretung hat eigene finanzielle Mittel und kann darüber
im Rahmen des aufzustellenden Haushaltsplanes frei verfügen.
Ausgaben über 200,- Euro bedürfen allerdings der Zustimmung des
Vorstandes des Gesamtvereins.
5.4.5. Die Bestimmungen des § 5.2. finden auch auf den Vorstand der Ju-
gendvertretung sinngemäß Anwendung. Entgegen § 5.2.2. wird der
Vorstand der Jugendvertretung von der Jugendvollversammlung nicht
auf zwei, sondern nur auf ein Jahr gewählt. Der § 5.2.5. findet keine
Anwendung.
5.4.6. Zu den Sitzungen ist der Vorstand des Vereins mindestens 14 Tage
vorher per Brief oder e-mail einzuladen.
§ 6 Mitgliederversammlungen,
deren Einberufung, Ablauf und Auf-
gaben;
sowie Beschlüsse und Wahlen
6.1. Die Mitgliederversammlung ist die Vollvertretung der Mitglieder des
Vereins.
Sie ist das oberste Organ des eV und zuständig für:
a.) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,
b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
und die Entlastung des Vorstandes,
c.) Beschlußfassung zu Anträgen,
d.) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
e.) Änderung der Satzung,
f.) Entscheidung bei abgelehnten Mitgliedsanträgen sowie
beim Ausschluß eines Mitglieds,
g.) Auflösung des Vereins.
6.2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
6.3. Stimmrecht
6.3.1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglied des Vereines
sind, haben je eine Stimme.
6.3.2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet
haben.
6.3.3. Bei Familienmitgliedschaften hat das Hauptmitglied eine Stimme.
Das Hauptmitglied kann einem Anschlußmitglied seiner Familien-
mitgliedschaft eine weitere Stimme zubilligen. Die Inhaber einer
Familienmitgliedschaft haben also insgesamt maximal zwei Stimmen.
6.3.4. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein
Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Voll-
macht vertreten kann. Diese Vollmacht muß der Versammlungs-
leitung vor Abstimmungen vorliegen.
6.4. Einladung, Einladungsfrist, Beschlußfähigkeit
6.4.1. Die Einladung hat schriftlich an jedes Mitglied zu ergehen.
Sollte der Verein eine Mitgliederzeitschrift herausgeben, so kann die
Einladung auch durch diese erfolgen. Die Einladung muß Termin,
Tagungsort und die Tagesordnung enthalten.
6.4.2. Die Einladungsfrist für die Mitgleiderversammlung beträgt mindestens
vier Wochen.
6.4.3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand weitere
fünf Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß eingeladene
Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist die darauf folgende,
ordnunggemäß eingeladene MV unabhängig der Anzahl der erschie-
nenen Mitglieder voll beschlußfähig.
6.5. Versammlungsleitung, Protokoll, Beschlußkontrolle
6.5.1. Die Versammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet.
In seiner Abwesenheit oder auf seinen Wunsch übernimmt dies sein
Stellvertreter.
6.5.2. Das Protokoll wird vom Kassenwart geführt, außer die Versammlung
bestimmt mit einfacher Mehrheit einen anderen Protokollanten aus
ihrer Mitte. Das Protokoll hat vom Protokollanten und dem Versamm-
lungsleiter unterzeichnet zu sein. Beschlüsse sind deutlich hervorzu-
heben.
6.5.3. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Umsetzung der
Beschlüsse zu kontrollieren und ggf. auf Wiedervorlage zu legen.
6.6. Anträge
6.6.1. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen
dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
in Schriftform zugegangen sein.
6.6.2. Über die Behandlung verspätet eingegangener oder erst auf der Mit-
gliederversammlung gestellter Anträge entscheidet die Versammlung
mit einfacher Mehrheit. Vor der Abstimmung kann der Antragsteller der
Versammlung kurz die Dringlichkeit und den Inhalt vorstellen.
Es gilt eine Redezeitbegrenzung von zwei Minuten.
6.7. Beschlüsse und Wahlen
6.7.1. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, außer bei Satzungs-
änderungen - da sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die
Annahme des Antrags erforderlich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehung des Antrags.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als "nicht abgege-
bene Stimmen".
6.7.2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies ein Mitglied
verlangt. Diesem Verlagen muß entsprochen werden.
Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
6.7.3. Die Bestimmungen des § 6.7. sind sinngemäß auf alle Organe des
Vereins (siehe § 5.1.) anzuwenden.
6.8. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand inner-
halb von sechs Wochen unter Wahrung der vierwöchigen Einladungsfrist
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn
ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt.
Eine außerordentliche MV ist unabhängig der Anzahl der erschienenen
Mitglieder voll beschlußfähig.
6.9. Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Auf Beschluß der Versammlung können bestimmte Punkte in einem
nicht-öffentlichen Teil abgehandelt werden.
§ 7 Kasse
7.1. Die Führung der Kasse obliegt dem Kassenwart.
Dieser hat im Dezember einen vorläufigen Kassenabschluß zu erstellen
und dem Vorstand vorzulegen. Auf Grundlage des vorläufigen Kassen-
abschlusses entwirft er in Absprache mit dem Vorstand den Haushalts-
plan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser Haushaltsplan ist von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
7.2. Im darauffolgenden Februar ist der endgültige Kassenabschluß des ver-
gangenen Geschäftsjahres zu erstellen und den Kassenprüfern vorzule-
gen.
Die Kassenprüfung ist bis zum 31.März vorzunehmen.
7.3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können Ausgaben im
Sinne des Haushaltsplanes bis zu 500,- Euro eigenverantwortlich tätigen.
Für darüberhinaus gehende Beträge ist ein förmlicher Beschluß des ge-
schäftsführenden Vorstandes nötig.
§ 8 Niederschriften
8.1. Über die Sitzungen der Organe, also der Mitgliederversammlung, des
Vorstandes, der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie der Jugendver-
tretung, sind Niederschriften anzufertigen.
8.2. Diese Niederschriften sind mindestens als Ergebnisprotokoll zu führen.
Beschlüsse sind deutlich hervorzuheben.
8.3. Findet sich aus der Mitte des Organs niemand, der das Protokoll führt,
hat der jeweilige stellvertretende Vorsitzende, ersatzweise der Vorsitzen-
de, dies zu tun.
Die Ausnahme für die Mitgliederversammlung ist im § 6.5.2. wiederge-
geben.
8.4. Diese Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Vorsitzenden,
bzw. seinem Stellvertreter innerhalb von 14 Tagen zu unterzeichnen.
Jedes Protokoll hat also zwei Unterschriften zu tragen.
8.5. Die Niederschrift muß beim nächsten Zusammenkommen des jeweiligen
Organs von den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.
Gefaßte Beschlüsse sind auf ihre Umsetzung zu überprüfen und ggf.
auf Wiedervorlage zu legen.
§ 9 Satzungsänderungen
9.1. Diese Satzung kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversamm-
lung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.
9.2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitglieder-
versammlung in Schriftform beigelegt werden.
§ 10 Auflösung & Mittelverwendung nach
der Auflösung
10.1. Der Verein kann nur auf einer eigens dafür eingeladenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Es darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" auf der Tagesordnung
stehen.
10.2. Es bedarf zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
10.3. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig der
Anzahl der erschienenen Mitglieder voll beschlußfähig.
10.4. Ein etwaiges Vereinsvermögen ist an einen gemeinnützigen Verein
weiterzuleiten, der die in § 2 gemeinnützigen Ziele verfolgt und es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen-
den hat. Sollte sich die Mitgliederversammlung nicht auf einen Verein
einigen können, so ist das Vermögen an die Stadt Landau zu geben,
damit diese die Mittel an einen gemeinnützigen Verein mit den oben
beschrieben Zielen übertragen kann. Der Empfänger hat die Mittel
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen und
Inkrafttreten
11.1. Sprachregelung
Wegen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche
Form (Vorsitzender, Kassenwart etc.) verwendet.
Natürlich gelten die Bestimmungen für beide Geschlechter.
11.2. Veranstaltungen des Vereins sind nikotinfrei, wenn
a.) ein Teilnehmer das wünscht und / oder
b.) Minderjährige teilnehmen.
11.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.
11.4. Diese Satzung tritt nach dem Beschluß zur Vereinsgründung durch die
Gründungsmitglieder in Kraft.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
sodann den Zusatz e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.März 2001.
Geändert am 05.Dezember 2002.